Anwalt für Lebensmittelrecht in Hoya/ Nienburg, Bremen & umzu

Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht

Ihr Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht in

  • 28357 Bremen (Horn, Borgfeld & Lilienthal)

  • 27628 Hagen im Bremischen (Landkreis Cuxhaven)

  • 27318 Hoya (Landkreis Verden & Nienburg)

Die Kanzlei Eicke vertritt im Lebensmittelrecht insbesondere Unternehmen der Lebensmittelbranche.

Das Einhalten von immer umfangreicheren Richtlinien und Auflagen stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen.

Kommt es bei Nichteinhaltung dieser Auflagen zu Auseinandersetzungen mit den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Veterinäramt usw), ist schnelle und unkomplizierte Hilfe erforderlich, denn es drohnen hohe Bußgelder bis hin zur Gewerbeuntersagung.

Anwalt für Lebensmittelrecht in Bremen und Hoya/ Nienburg

Sollten Sie Probleme im Bereich des Lebensmittelrechts haben, so setzen Sie sich bitte mit mir  in Verbindung. Gerne können Sie einen Besprechungstermin im Büro in Bremen oder Hoya/ Nienburg vereinbaren.

 

Herausgabe der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollberichte über Ihren Betrieb durch die Behörde – was nun?

Gewerbetreibende im Lebensmittelbereich – unter anderem Gaststättenbetreiber – stehen täglich vor vielen Herausforderungen.

Neben den  einzuhaltenden  und sich oft ändernden Lebensmittelvorschriften hat der Betrieb stets auch die Kundenzufriedenheit im Blick zu behalten.

Was ist, wenn nun neben teilweise unsachlichen und unseriösen Google-Bewertungen nun auch Kontrollberichte über seinen eigenen Betrieb auf Internetplattformen wie FragDenStaat „Topf Secret“ kursieren?

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) lässt die Herausgabe der Kontrollberichte an den Auskunftssteller als Verbraucher grundsätzlich zu.

Problematisch ist hierbei, dass erfahrungsgemäß die Kontrollberichte in ihrem Umfang und der Qualität stark abhängig vom jeweiligen Prüfer sind.

Dessen Einschätzung kreist im wahrsten Sinne des Wortes wie ein „Damoklesschwert“ über Wohl und Wehe des Betriebes.

Auch bestehen keine einheitlichen Richtlinien und rechtliche Grundlagen, wie letztendlich so ein Kontrollbericht zu erstellen ist. Die Form und der Inhalt können so von Bundesland zu Bundesland und von Behörde zu Behörde variieren.

Es stellt sich dann die Frage, welche Aussagekraft solche Kontrollberichte haben, wenn ein Dritter die eventuell vorliegenden Feststellungen des Kontrolleurs nach Relevanz einordnen soll.

Auch nur marginale Feststellungen, die dokumentiert werden, können einen negativen Beigeschmack mit sich bringen. Diese verfehlen dann ihre Wirkung nicht, wenn diese dann samt Bericht auf einer Internetplattform für jedermann einsehbar sind.

Es liegt dann auf der Hand, dass die dann veröffentlichten Kontrollberichte für den Betrieb existenzbedrohlich sein können – ähnlich wie Google-Bewertungen. Nur, dass die Berichte einen „staatlichen Stempel“ haben. Mit einer noch durchschlagenderen Wirkung.

 

Was kann nun als Gewerbetreibender unternommen werden?

Zunächst empfiehlt sich, bei der jeweiligen Behörde den Namen des Auskunftsstellenden abzufragen.

Dieser wird über die Anfrage informiert. Gelegentlich ziehen die Auskunftssteller dann ihre Anfrage zurück.

 

Was ist, wenn die Anfrage nicht zurückgenommen wird?

Dann wenden Sie sich bitte an mich!

Es gibt im Verwaltungsrecht strenge Fristvorschriften – auch bei und nach der Anhörung – und bei der einzuhaltenden Frist des Rechtsmittels. Wird eine solche Frist versäumt, droht aufgrund der dann eintretenden Bestandkraft des Verwaltungsaktes der Behörde die Unanfechtbarkeit.

Die Behörde wird dann im Weiteren Verlauf die Kontrollberichte herausgeben.

Je nach Bundesland sind hinzukommend die einzulegenden Rechtsmittel unterschiedlich.

Am Ende läuft es dann aber auf eine Klage und einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus.

Auch hier sind die formellen und materiellen Anforderungen, die seitens der Gerichte teilweise unterschiedlich gestellt werden, unübersichtlich.

Ich übernehme daher diese lästige Arbeit für Sie!

Die Rechtsprechung selbst ist in dieser Sache in ihrer Zahl noch übersichtlich.

Urteile gibt es nur vom VG Augsburg – hier wurde für die Herausgabe entschieden – und vom VG Ansbach – hier wurde gegen die Herausgabe entschieden. Die Erfolgschancen sind daher bisher leider offen.

Allerdings schafft ein solches Verfahren unabhängig vom Ausgang zunächst eines: Zeit!

Meist erfolgt seitens der Behörde eine „Stillhaltezusage“ bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz und der Klage.

Erfreulicherweise haben viele Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag gegen die Herausgabe zunächst im Sinne des jeweiligen Betreibers entschieden.

Bis zur endgültigen Urteilsentscheidung dürfen die Kontrollberichte dann nicht herausgegeben werden.

Eine kleine Zusammenstellung der derzeit relevanten Urteile und Beschlüsse finden Sie hier:

VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019, Az. AN 14 K 19.00773

VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019, Az. Au 1 K 19.242

VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2019, Az. W 8 S 19.239

VG Regensburg, Beschluss vom 15.03.2019, Az. RN 5 S 19.189

VG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 20 E 934/19

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